Arbeitsrecht & Arbeitsvertrag Blog aus Muenchen/ Freising | Der EuGH stärkt die Rechte von jüngeren Arbeitnehmern | -
     
       
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Der EuGH stärkt die Rechte von jüngeren Arbeitnehmern

RA Siegel | Januar 19, 2010 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Urteile

Der Europäische Gerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass Jugendliche im Kündigungsschutz gegenüber älteren Mitarbeitern benachteiligt werden.

Hintergrund ist § 622 BGB. Gem. § 622 BGB steigt die Kündigungsfrist im Lauf eines Arbeitslebens beim gleichen Arbeitgeber kontinuierlich an. Beispielsweise beträgt die Kündigungsfrist eines Arbeit-nehmers nach zehn Jahren Beschäftigungsdauer vier Monate.

Allerdings gilt das nur, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren in einen Betrieb eintritt und mit 30 Jahren gekündigt wird, gelten für ihn nur fünf Jahre Beschäftigungsdauer für die Kündigungsfrist. In diesem Fall wären das zwei Monate.

Hieraus folgt aber kein direkter Anspruch. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer aus München gekündigt wird, kann er vor dem Arbeitsgericht München nicht direkt das Urteil geltend machen. Allerdings muss das Arbeitsgericht München in diesem Fall diese Rechtsprechung berücksichtigen. Da das Urteil aktuell ist, liegen noch keine deutschen Urteile nach dieser Rechtsprechung vor

        
     
     
 

Abfindungsvertrag - Was muss beachtet werden

RA Siegel | Dezember 8, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz

Diese Frage erreichte uns per eMail

Mir wurde ein Aufhebungsvertrag vom AG übergeben. Darin steht, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember gegen eine Abfindung beendet werden soll. Kann ich das unterschreiben? Die Abfindung ist ziemlich hoch.

Antwort RA Siegel

Es kommt hier auf einige Fragen an: Eine hohe Abfindung kann gezahlt werden, weil Sie praktisch unkündbar sind. Wenn nicht, d.h. wenn Ihnen der Arbeitgeber wirklich entgegenkommt, müssen Sie darauf achten, dass er die Abfindung auch zahlen kann und nicht in Insolvenz geht. Außerdem müssten Sie eine Formulierung finden, die keine Sperrzeit beim Arbeitsamt auslöst.

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Kündigung aus wichtigem Grund - Ein Beispiel-Fall aus Freising bei Muenchen

RA Siegel | Oktober 6, 2009 | Abmahnung, Allgemeines, Arbeitsvertrag, Fallbeispiele, Kündigungsschutz

Der konkrete Fall: Max P. (Name geändert) ist Auszubildender bei der G-Großhandlung (Name geändert) in Freising. Sein Chef verdächtigt ihn des Diebstahls und stellt ihn zur Rede. Max P. ist völlig eingeschüchtert und gibt einige Diebstähle zu, die gar nicht begangen hatte. Tatsächlich hatte er nur eine Schachtel Zigaretten gestohlen. G entlässt Max P. fristlos.

Max P. möchte auf jeden Fall vermeiden, dass er mit dieser Vorgeschichte keine Lehrstelle mehr finden kann. G möchte mit Max nicht mehr zusammenarbeiten, weil das Vertrauensverhältnis nicht mehr da ist.

Wie geht es weiter? Zunächst ist es sinnvoll, dass Max so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt aufsucht. Entscheidend ist nämlich, die Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht zu versäumen und eventuell unterschriebene Aufhebungsverträge, Schuldscheine etc. anzufechten. Die Frist für letzteres kann extrem kurz sein. Und die Anträge und Schriftstücke sind zum Teil sehr kompliziert. Außerdem war im konkreten Fall das Arbeitsgericht München zuständig, dieses hat aber auch in Freising einen Gerichtstag für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Auszubildende sollten, da sie wenig eigenes Geld haben, ihren Rechtsanwalt um die Stellung eines  Prozesskostenhilfeantrags bitten. Sinnvoll ist auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Vor den Arbeitsgerichten zahlt man nämlich seinen Anwalt selbst –auch wenn man gewinnt!

In München haben z.B. die IHK und die HWK eine „Stelle nach §§ 73 BBiG, 111 ArbGG“ eingerichtet. Das heißt, dass vor dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsausschuss der Kammern versucht, ein Ergebnis zu erzielen, in dem sich beide Parteien wieder finden. Dabei sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter eingebunden. Die Vertreter dieser wissen, was an der Basis passiert und können häufig gute Vorschläge machen.

Wenn die Schlichtung scheitert, geht das Gerichtsverfahren (hier: Arbeitsgericht München, Gerichtstag Freising) weiter. D.h. nun wird zunächst vor dem Einzelrichter in einer Güteverhandlung ein Ergebnis gesucht und wenn das dann scheitert, muss eine Kammer am Arbeitsgericht München entscheiden.

Wie ging es im konkreten Fall weiter? Die Schlichtungsstelle unterhielt sich sehr ausführlich mit beiden Kontrahenten und deren Anwälten. Es wurde dann auch ein Ergebnis erzielt:

Die Entlassung von Max P. wurde nicht zurück genommen. Aber der Kündigungszeitpunkt wurde auf einen Termin gelegt, der nicht gleich mit Diebstahl in Verbindung gebracht wird. Max P. erhielt auch ein ordentliches Zeugnis. Die Berufsschule besuchte Max P. trotz der Kündigung weiter. Inzwischen hat er eine neue Lehrstelle in Freising gefunden. Für den Diebstahl hatte Max P. dem alten Arbeitgeber einige wenige € bezahlt, die ihm von der letzten Lohnzahlung abgezogen wurden.

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Betriebsbedingte Kündigung wegen Umsatzrückgang

RA Siegel | September 26, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kurzzeitarbeit, Kündigungsschutz

per eMail eingegangen:

Guten Tag,
Ich hatte bis vor ca. 6 Monaten ein gut gehenden Laden in der Stadt. Seit dem “Ausbruch” der Wirtschaftskrise sind meine Umsätze um ca. 40% zurück gegangen. Ich kann meine Angestellten mit dem eingebrochenen Umsatz nicht länger beschäftigen. Kann ich hier einfach eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, oder geht das nicht so einfach? Ich meine, ich kann meine Leute nicht mehr bezahlen. Was soll ich machen? Gibt’s eine andere Möglichkeit?

Danke für Ihre Hilfe
Sven B.

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Nebenjob waehrend der Urlaubszeit

RA Siegel | September 7, 2009 | Arbeitsvertrag, Nebenjob

Die Situation, Geschildert von Heinz (Name geändert)

Der angemeldete Nebenjob (…es handelt sich hierbei um 14 Arbeitstage über mehrere Wochenenden; Ruhezeiten zwischen den Arbeitszeiten ist eingehalten worden und der Nebenjob steht in keinerlei Konkurrenz zur hauptberuflichen Tätigkeit) wurde noch vor dem Urlaubsantritt begonnen und den Chefs mitgeteilt - jedoch nicht um Erlaubnis gefragt!
Jetzt habe ich mitbekommen, dass die Herren wohl gerne um Erlaubnis gebeten worden wären … bzw. Urlaub wäre zum entspannen und nicht zum arbeiten gedacht - auch wenn es Spaß machen sollte!?

AW: Rechtsanwalt Siegel

Hier darf ich Sie bitten, mir mitzuteilen, was es mit den “Ruhezeiten zwischen den Arbeitszeiten” auf sich hat. Und dann müsste ich noch wissen, wie lange es her ist, seit Sie Ihren Chefs den Zweitjob mitgeteilt hatten.
Bitte nutzen Sie dazu das eMail-Formluar mit Bezug auf das Thema.

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Was kostet ein Verfahren?

RA Siegel | August 26, 2009 | Abmahnung, Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz

AW: Rechtsanwalt Siegel

Es gibt im Arbeitsrecht verschiedene Verfahren, die jeweils unterschiedliche Berechnungsmethoden. Ich darf Sie daher bitten, das Sie konkret sagen, in welcher Situation Sie sind.

        
     
     
 

Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?

RA Siegel | August 26, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Selbständigkeit, Teilzeitbeschäftigung
        
     
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