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| admin | August 14, 2009 | Abmahnung, Allgemeines, Arbeitsvertrag, KündigungsschutzUnser Arbeitnehmer hat sich krank gemeldet. Wir haben ihn erwischt, wie er am Abend hinter der Bar stand.
Der typische Fall einer außerordentlichen Kündigung. Aber nicht immer: Wenn der Mitarbeiter wegen Mobbings krank wurde, kann er durchaus durch einen Barbesuch sogar seine Arbeitsfähigkeit wieder herstellen.
Die außerordentliche Kündigung muss formell gemäß § 626 BGB ausgesprochen werden. Sinnvoll ist von Arbeitgeberseite her, zunächst nicht zu begründen und die Gründe nach reiflicher Überlegung nach zu schieben. Sonst läuft der Arbeitgeber Gefahr, eine unzureichende Begründung abzugeben.
Tags: Abend, Arbeitgeber, Arbeitgeberseite, Arbeitnehmer, Arbeitsfähigkeit, Barbesuch, Begründung, Kündigung, Mitarbeiter, Mobbings, Sinnvoll
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