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| | RA Siegel | Januar 19, 2010 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Urteile Der Europäische Gerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass Jugendliche im Kündigungsschutz gegenüber älteren Mitarbeitern benachteiligt werden.
Hintergrund ist § 622 BGB. Gem. § 622 BGB steigt die Kündigungsfrist im Lauf eines Arbeitslebens beim gleichen Arbeitgeber kontinuierlich an. Beispielsweise beträgt die Kündigungsfrist eines Arbeit-nehmers nach zehn Jahren Beschäftigungsdauer vier Monate.
Allerdings gilt das nur, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren in einen Betrieb eintritt und mit 30 Jahren gekündigt wird, gelten für ihn nur fünf Jahre Beschäftigungsdauer für die Kündigungsfrist. In diesem Fall wären das zwei Monate.
Hieraus folgt aber kein direkter Anspruch. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer aus München gekündigt wird, kann er vor dem Arbeitsgericht München nicht direkt das Urteil geltend machen. Allerdings muss das Arbeitsgericht München in diesem Fall diese Rechtsprechung berücksichtigen. Da das Urteil aktuell ist, liegen noch keine deutschen Urteile nach dieser Rechtsprechung vor
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| | RA Siegel | Dezember 8, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz Diese Frage erreichte uns per eMail
Mir wurde ein Aufhebungsvertrag vom AG übergeben. Darin steht, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember gegen eine Abfindung beendet werden soll. Kann ich das unterschreiben? Die Abfindung ist ziemlich hoch.
Antwort RA Siegel
Es kommt hier auf einige Fragen an: Eine hohe Abfindung kann gezahlt werden, weil Sie praktisch unkündbar sind. Wenn nicht, d.h. wenn Ihnen der Arbeitgeber wirklich entgegenkommt, müssen Sie darauf achten, dass er die Abfindung auch zahlen kann und nicht in Insolvenz geht. Außerdem müssten Sie eine Formulierung finden, die keine Sperrzeit beim Arbeitsamt auslöst.
Tags: Abfindung, Arbeitgeber, Arbeitsamt, Arbeitsverhältnis, Aufhebungsvertrag, Dezember, Formulierung, Insolvenz, Siegel, Sperrzeit | | |
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| | Jenny80 | November 2, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz Hallo,
ich will es kurz machen, weil ich nicht genau weiss, wie ich auf mein Problem reagieren soll…
Mein Problem
Ich habe während des Urlaubs festgestellt, dass ich schwanger bin. Mein Arbeitgeber möchte den Urlaub jetzt nicht anrechnen. Darf er das so einfach? Was kann ich dagegen machen?
Antwort von Rechtsanwalt Siegel
Die Schwangere hat nach § 17 MuSchG einen Anspruch auf Urlaub außerhalb ihrer Schwangerschaftsfreistellungen. Wenn sie daher während eines Urlaubs erfährt, dass sie schwanger ist, können Sie die Urlaubstage ab diesem Zeitpunkt für einen neuen Urlaub verwenden.
Tags: Arbeitgeber, Schwanger, Schwangerschaft, Urlaub | | |
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| | RA Siegel | Oktober 6, 2009 | Abmahnung, Allgemeines, Arbeitsvertrag, Fallbeispiele, Kündigungsschutz Der konkrete Fall: Max P. (Name geändert) ist Auszubildender bei der G-Großhandlung (Name geändert) in Freising. Sein Chef verdächtigt ihn des Diebstahls und stellt ihn zur Rede. Max P. ist völlig eingeschüchtert und gibt einige Diebstähle zu, die gar nicht begangen hatte. Tatsächlich hatte er nur eine Schachtel Zigaretten gestohlen. G entlässt Max P. fristlos.
Max P. möchte auf jeden Fall vermeiden, dass er mit dieser Vorgeschichte keine Lehrstelle mehr finden kann. G möchte mit Max nicht mehr zusammenarbeiten, weil das Vertrauensverhältnis nicht mehr da ist.
Wie geht es weiter? Zunächst ist es sinnvoll, dass Max so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt aufsucht. Entscheidend ist nämlich, die Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht zu versäumen und eventuell unterschriebene Aufhebungsverträge, Schuldscheine etc. anzufechten. Die Frist für letzteres kann extrem kurz sein. Und die Anträge und Schriftstücke sind zum Teil sehr kompliziert. Außerdem war im konkreten Fall das Arbeitsgericht München zuständig, dieses hat aber auch in Freising einen Gerichtstag für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Auszubildende sollten, da sie wenig eigenes Geld haben, ihren Rechtsanwalt um die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags bitten. Sinnvoll ist auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Vor den Arbeitsgerichten zahlt man nämlich seinen Anwalt selbst –auch wenn man gewinnt!
In München haben z.B. die IHK und die HWK eine „Stelle nach §§ 73 BBiG, 111 ArbGG“ eingerichtet. Das heißt, dass vor dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsausschuss der Kammern versucht, ein Ergebnis zu erzielen, in dem sich beide Parteien wieder finden. Dabei sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter eingebunden. Die Vertreter dieser wissen, was an der Basis passiert und können häufig gute Vorschläge machen.
Wenn die Schlichtung scheitert, geht das Gerichtsverfahren (hier: Arbeitsgericht München, Gerichtstag Freising) weiter. D.h. nun wird zunächst vor dem Einzelrichter in einer Güteverhandlung ein Ergebnis gesucht und wenn das dann scheitert, muss eine Kammer am Arbeitsgericht München entscheiden.
Wie ging es im konkreten Fall weiter? Die Schlichtungsstelle unterhielt sich sehr ausführlich mit beiden Kontrahenten und deren Anwälten. Es wurde dann auch ein Ergebnis erzielt:
Die Entlassung von Max P. wurde nicht zurück genommen. Aber der Kündigungszeitpunkt wurde auf einen Termin gelegt, der nicht gleich mit Diebstahl in Verbindung gebracht wird. Max P. erhielt auch ein ordentliches Zeugnis. Die Berufsschule besuchte Max P. trotz der Kündigung weiter. Inzwischen hat er eine neue Lehrstelle in Freising gefunden. Für den Diebstahl hatte Max P. dem alten Arbeitgeber einige wenige € bezahlt, die ihm von der letzten Lohnzahlung abgezogen wurden.
Tags: Arbeitgeber, Arbeitsgericht, Auszubildende, Auszubildender, Diebstahl, Fall, Freising, Frist, Gerichtstag, Gerichtsverfahren, Kammer, Kündigung, Lehrstelle, München, Rechtsanwalt, Schlichtung | | |
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| | RA Siegel | September 26, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kurzzeitarbeit, Kündigungsschutz per eMail eingegangen:
Guten Tag,
Ich hatte bis vor ca. 6 Monaten ein gut gehenden Laden in der Stadt. Seit dem “Ausbruch” der Wirtschaftskrise sind meine Umsätze um ca. 40% zurück gegangen. Ich kann meine Angestellten mit dem eingebrochenen Umsatz nicht länger beschäftigen. Kann ich hier einfach eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, oder geht das nicht so einfach? Ich meine, ich kann meine Leute nicht mehr bezahlen. Was soll ich machen? Gibt’s eine andere Möglichkeit?
Danke für Ihre Hilfe
Sven B.
Tags: Angestellten, betriebsbedingte Kündigung, Kündigung, Umsatz, Umsätze, Wirtschaftskrise | | |
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| | AKorn | September 25, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz Mein Problem:
Ich war krank und mir wurde gekündigt.
Da ich im Krankenhaus lag, habe ich erst nach vier Wochen von der Kündigung erfahren.Ist das rechtens, oder kann ich was dagegen machen?
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| | Helga | September 18, 2009 | Allgemeines, Arbeitsvertrag Hallo,
ich haben in zwei Wochen ein Vorstellungsgespräch. Jetzt habe ich gestern erfahren, dass ich in der 7. Woche schwanger bin. Was soll ich tun? Kann ich das verschweigen?
Ich habe Angst, dass ich den Job gar nicht erst bekomme, wenn ich es meinem zukünftigen Arbeitgeber mitteile. Muss ich auf die konkrete Frage hin antworten?
Ich habe vor einiger Zeit gehört, dass ich bei einer Frage nach meiner Schangerschaft auch lügen darf. Stimmt das? Muss ich dann später keine Konsequenzen erwarten, bzw. kann ich dagegen klagen, wenn ich später gefeuert werde, wenn ich in den Mutterschutz gehe?
Vielen Dank
Tags: Arbeitgeber, Konsequenzen, Mutterschutz, Schangerschaft, Schwanger, Vorstellungsgespräch | | |
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| | PeeWee | August 29, 2009 | Allgemeines, Zeugnis Die Situation:
Ich habe eine zeitlang bei einem Unternehmen in Bremen ca. 20 Stunden pro Wochen als Werkstudent gearbeitet. Dabei war ich aber auf freiberuflicher Basis tätig. Habe also jeden Monat Rechnungen geschrieben. Jetzt habe ich das Unternehmen verlassen. Ich habe meinen Chef gebeten, mir ein Werkstudentenzeugnis anzufertigen. Leider ohne Reaktion. Dann habe ich ein Zeugnis vorformuliert, damit er es in etwas einfacher hat. Keine Reaktion.
Die Frage:
Habe ich ein Anrecht auf so ein Zeugnis? War das überhaupt ein Werkstudenten-Job? Kann ich überhaupt ein Zeugnis bekommen? Wenn ja, welcher Art? Habe ich ein Recht an diesem Zeugnis?
Antwort von Rechtsanwalt Siegel:
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, und zwar nach § 630 BGB der freie Mitarbeiter und gem. § 109 GewO der Arbeitnehmer. Damit kommt es bei der Zeugniserteilung für Sie nicht darauf an, wie Ihre Tätigkeit zu qualifizeren war. Sie können also ein Zeugnis einklagen. Wenn ihr Arbeitgeber sich dann immer noch weigert, kann man ihm ein Zwangsgeld oder Zwangsstrafen androhen (§ 888 ZPO).
Für weitere Anfragen: www.ra-siegel.de
Tags: Bremen, Chef, Rechnungen, Situation, Unternehmen, Werkstudent, Werkstudenten-Job, Werkstudentenzeugnis, Zeugnis | | |
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