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| | RA Siegel | Januar 19, 2010 | Allgemeines, Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Urteile Der Europäische Gerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass Jugendliche im Kündigungsschutz gegenüber älteren Mitarbeitern benachteiligt werden.
Hintergrund ist § 622 BGB. Gem. § 622 BGB steigt die Kündigungsfrist im Lauf eines Arbeitslebens beim gleichen Arbeitgeber kontinuierlich an. Beispielsweise beträgt die Kündigungsfrist eines Arbeit-nehmers nach zehn Jahren Beschäftigungsdauer vier Monate.
Allerdings gilt das nur, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren in einen Betrieb eintritt und mit 30 Jahren gekündigt wird, gelten für ihn nur fünf Jahre Beschäftigungsdauer für die Kündigungsfrist. In diesem Fall wären das zwei Monate.
Hieraus folgt aber kein direkter Anspruch. Wenn z.B. ein Arbeitnehmer aus München gekündigt wird, kann er vor dem Arbeitsgericht München nicht direkt das Urteil geltend machen. Allerdings muss das Arbeitsgericht München in diesem Fall diese Rechtsprechung berücksichtigen. Da das Urteil aktuell ist, liegen noch keine deutschen Urteile nach dieser Rechtsprechung vor
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