| RA Siegel | Oktober 6, 2009 | Abmahnung, Allgemeines, Arbeitsvertrag, Fallbeispiele, Kündigungsschutz Der konkrete Fall: Max P. (Name geändert) ist Auszubildender bei der G-Großhandlung (Name geändert) in Freising. Sein Chef verdächtigt ihn des Diebstahls und stellt ihn zur Rede. Max P. ist völlig eingeschüchtert und gibt einige Diebstähle zu, die gar nicht begangen hatte. Tatsächlich hatte er nur eine Schachtel Zigaretten gestohlen. G entlässt Max P. fristlos.
Max P. möchte auf jeden Fall vermeiden, dass er mit dieser Vorgeschichte keine Lehrstelle mehr finden kann. G möchte mit Max nicht mehr zusammenarbeiten, weil das Vertrauensverhältnis nicht mehr da ist.
Wie geht es weiter? Zunächst ist es sinnvoll, dass Max so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt aufsucht. Entscheidend ist nämlich, die Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht zu versäumen und eventuell unterschriebene Aufhebungsverträge, Schuldscheine etc. anzufechten. Die Frist für letzteres kann extrem kurz sein. Und die Anträge und Schriftstücke sind zum Teil sehr kompliziert. Außerdem war im konkreten Fall das Arbeitsgericht München zuständig, dieses hat aber auch in Freising einen Gerichtstag für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Auszubildende sollten, da sie wenig eigenes Geld haben, ihren Rechtsanwalt um die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags bitten. Sinnvoll ist auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Vor den Arbeitsgerichten zahlt man nämlich seinen Anwalt selbst –auch wenn man gewinnt!
In München haben z.B. die IHK und die HWK eine „Stelle nach §§ 73 BBiG, 111 ArbGG“ eingerichtet. Das heißt, dass vor dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsausschuss der Kammern versucht, ein Ergebnis zu erzielen, in dem sich beide Parteien wieder finden. Dabei sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter eingebunden. Die Vertreter dieser wissen, was an der Basis passiert und können häufig gute Vorschläge machen.
Wenn die Schlichtung scheitert, geht das Gerichtsverfahren (hier: Arbeitsgericht München, Gerichtstag Freising) weiter. D.h. nun wird zunächst vor dem Einzelrichter in einer Güteverhandlung ein Ergebnis gesucht und wenn das dann scheitert, muss eine Kammer am Arbeitsgericht München entscheiden.
Wie ging es im konkreten Fall weiter? Die Schlichtungsstelle unterhielt sich sehr ausführlich mit beiden Kontrahenten und deren Anwälten. Es wurde dann auch ein Ergebnis erzielt:
Die Entlassung von Max P. wurde nicht zurück genommen. Aber der Kündigungszeitpunkt wurde auf einen Termin gelegt, der nicht gleich mit Diebstahl in Verbindung gebracht wird. Max P. erhielt auch ein ordentliches Zeugnis. Die Berufsschule besuchte Max P. trotz der Kündigung weiter. Inzwischen hat er eine neue Lehrstelle in Freising gefunden. Für den Diebstahl hatte Max P. dem alten Arbeitgeber einige wenige € bezahlt, die ihm von der letzten Lohnzahlung abgezogen wurden.
Tags: Arbeitgeber, Arbeitsgericht, Auszubildende, Auszubildender, Diebstahl, Fall, Freising, Frist, Gerichtstag, Gerichtsverfahren, Kammer, Kündigung, Lehrstelle, München, Rechtsanwalt, Schlichtung
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Oktober 6th, 2009 at 21:10
Interessanter Fall.
Dabei fällt mir ein, diese Rechtsschutzversicherung, kann ich die noch abschließen, wenn der “Tatbestand” schon vorhanden ist? Ich dachte immer, ich muss die RS-Versicherung schon lange vorher abgeschlossen haben…
Antwort: von RA Siegel, München
Die Rechtsschutzversicherung muss drei Monate vor dem aktuellen Fall abgeschlossen worden sein. Da sind die Versicherungen auch streng. Wer also z.B. in einem Unternehmen arbeitet, das derzeit Stellen abbaut, sollte einen entsprechenden Schutz aufbauen. Dies habe ich bei zwei führenden Versicherungsmaklern in Freising und München nochmals nachgefragt. Bei anderen Verfahren, z.B. Teilzeitbefristungsgesetz sollten Sie sich sobald wie möglich erkundigen.