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| | admin | August 14, 2009 | Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz Zunächst muss man sich überlegen, ob man sich wehren will.
Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen die Arbeitgeber nach § 1 a KSchG 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit anbieten.
Aber: Diese Vorschrift ist allerdings nicht so eindeutig, wie sie aussieht. Vielmehr können Arbeitgeber auch eine höhere Abfindung anbieten. Und die Kündigung kann auch unwirksam sein, wenn die Arbeitgeber die Sozialauswahl z.B. nicht ausreichend beachtet haben. Sollte das der Fall sein, sind Arbeitgeber zum Teil bereit, eine höhere Abfindung zu bezahlen.
Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von drei Wochen ab Ausspruch der Kündigung erhoben werden.
Das zuständige Gericht ist in aller Regel das Gericht an der Betriebsstätte des Arbeitnehmers oder des Firmensitzes des Unternehmens, aber nicht immer. Die Kündigungsschutzklage muss schlüssig formuliert sein.
Tags: Abfindung, Arbeitgeber, Gericht, KSchG, Kündigung, Kündigungen, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklagen, Monatsgehälter, Sozialauswahl, Unternehmens, Vorschrift
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