Es gibt im Arbeitsrecht verschiedene Verfahren, die jeweils unterschiedliche Berechnungsmethoden. Ich darf Sie daher bitten, das Sie konkret sagen, in welcher Situation Sie sind.
Um nur einige Verfahren zu nennen: Die klassische Kündigungsschutzklage wird mit drei Monaten x Monatsbruttoverdients berechnet. Dann kommen verschiedene Gebührensätze, die mit diesem Wert multipliziert werden. Sie sehen schon daran, dass keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind.
Auf jeden Fall aber ist § 12 a ArbGG zu beachten: Auch wenn Sie gewinnen, bezahlen Sie im ersten Rechtszug Ihren Anwalt selbst! Daher ist es unbedingt erforderlich, diese Kosten zunächst zu kennen.
Eine Rechtsschutzversicherung ist in den meisten Fällen sinnvoll.
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Kündigung bei Bar-Besuch trotz Krankmeldung - Was kann passieren? Der typische Fall einer außerordentlichen Kündigung. Aber nicht immer: Wenn der Mitarbeiter wegen Mobbings krank wurde, kann er durchaus durch einen Barbesuch sogar seine Arbeitsfähigkeit wieder herstellen. Die außerordentliche Kündigung muss ...mehr
September 10th, 2009 at 19:56
Um nur einige Verfahren zu nennen: Die klassische Kündigungsschutzklage wird mit drei Monaten x Monatsbruttoverdients berechnet. Dann kommen verschiedene Gebührensätze, die mit diesem Wert multipliziert werden. Sie sehen schon daran, dass keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind.
Auf jeden Fall aber ist § 12 a ArbGG zu beachten: Auch wenn Sie gewinnen, bezahlen Sie im ersten Rechtszug Ihren Anwalt selbst! Daher ist es unbedingt erforderlich, diese Kosten zunächst zu kennen.
Eine Rechtsschutzversicherung ist in den meisten Fällen sinnvoll.