| |
|
|
|
|
|
|
| | admin | August 14, 2009 | Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz Die Abfindung von Arbeitnehmern ist grundsätzlich in § 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung geregelt. Hiernach kann der Mitarbeiter 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkiet beansprochen.
Allerdings gelten davon Ausnahmen.
Bei Mitarbeitern in leitender Position wie Vorstand einer AG kann das die Restlaufzeit des Vertrags beinhalten oder entgangene Bonuszahlungen. Bei Arbeitsverträgen von leitenden Mitarbeitern mit klar definierten Karriereschritten sind auch ebenfalls Abweichungen nach oben üblich. Übrigens gilt auch bei “normalen” Mitarbeitern § 1 a KSchG nicht immer.Hier sind nach wie vor Verhandlungsgeschick von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gefragt.
Insoweit lohnt es sich, jedes Angebot der Arbeitgeber kritisch unter die Lupe zu nehmen. Auch Arbeitgeber sind nicht an die gesetzlich normierten 0,5 Monatgsgehälter sklavisch gebunden, sondern können bei besonderen betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers durchaus ihre Interessen ins Spiel bringen.
Hinterlasse eine Nachricht
| | |
| |
|
|
| | |
|
|
|