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Werkstudentenzeugnis - Pflicht oder nette Geste

PeeWee | August 29, 2009 | Allgemeines, Zeugnis

Die Situation:
Ich habe eine zeitlang bei einem Unternehmen in Bremen ca. 20 Stunden pro Wochen als Werkstudent gearbeitet. Dabei war ich aber auf freiberuflicher Basis tätig. Habe also jeden Monat Rechnungen geschrieben. Jetzt habe ich das Unternehmen verlassen. Ich habe meinen Chef gebeten, mir ein Werkstudentenzeugnis anzufertigen. Leider ohne Reaktion. Dann habe ich ein Zeugnis vorformuliert, damit er es in etwas einfacher hat. Keine Reaktion.

Die Frage:
Habe ich ein Anrecht auf so ein Zeugnis? War das überhaupt ein Werkstudenten-Job? Kann ich überhaupt ein Zeugnis bekommen? Wenn ja, welcher Art? Habe ich ein Recht an diesem Zeugnis?

Antwort von Rechtsanwalt Siegel:
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, und zwar nach § 630 BGB der freie Mitarbeiter und gem. § 109 GewO der Arbeitnehmer. Damit kommt es bei der Zeugniserteilung für Sie nicht darauf an, wie Ihre Tätigkeit zu qualifizeren war. Sie können also ein Zeugnis einklagen. Wenn ihr Arbeitgeber sich dann immer noch weigert, kann man ihm ein Zwangsgeld oder Zwangsstrafen androhen (§ 888 ZPO).

Für weitere Anfragen: www.ra-siegel.de

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One Response zu “Werkstudentenzeugnis - Pflicht oder nette Geste”


  • Tanja hat geschrieben:

    Interessantes Thema! Mich würde an dieser Stelle noch interessieren, innerhalb welcher Frist ich Anspruch auf ein Zeugnis habe, wenn ein Job beendet ist. Für Bewerbungen bräuchte man dieses ja eigentlich schnellstmöglich!

    Tanja

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